Wenn ein Mieter ohne Entschuldigungsgründe den Schlüssel nicht herausgeben kann, darf der Vermieter die Kosten für ein neues Schloss verlangen. Der Einwand des Mieters, es hätte niemand versucht, mit Hilfe des verlorenen Schlüssels in die Wohnung zu gelangen, reicht allein nicht aus. Das Gericht gab dem Vermieter Recht, dass hiermit noch jederzeit gerechnet werden könne. Daher war der Schadenersatzanspruch des Vermieters berechtigt. Allerdings teilte das Gericht nicht die Meinung des Vermieters hinsichtlich der Schadenshöhe. Für die Schlosserneuerung reiche ein Betrag von 150,00 Euro aus.
AG Münster 48 C 2430/02