Verwaltungen Edmund Epp

Haus- und Wohnungsverwaltung in Augsburg

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Mieterwechsel

Veröffentlicht am 10. Dezember 2002 von Edmund Epp

Die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages ist gewahrt, wenn der Vermieter mit dem Altmieter schriftlich vereinbart, dass der Neumieter in den Vertrag eintritt und dieser der Vertragsübernahme formlos zustimmt.

GBH Karlsruhe XII ZR 29/02

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