Kinderlärm

Wegen von Kindern verursachten Lärms kann der Vermieter nicht ohne weiteres den Mietvertrag kündigen. Die Nachbarn müssen diese Beeinträchtigung bis zu einem gewissen Grad hinnehmen, entschied das Gericht. Erst wenn die Grenze zur Unerträglichkeit überschritten werde, könne der Vermieter einschreiten. Was jedoch Ausdruck des normalen Spiel- und Bewegungsdranges von Kindern ist, wie etwa Rennen, Schreien, Poltern oder Fernsehgeräusche, sei nicht zu beanstanden. Dies sei noch als erhebliche Lärmbelästigung zu werten.

AG Frankfurt/M. 33 C 3943/04