Geruchsbelästigung

Ob Mieter den Geruch aus einer benachbarten Imbissbude hinnehmen müssen oder sich erfolgreich dagegen wehren können, hängt von dem Grad der Belästigung ab. Das Gericht entschied zu Gunsten des Mieters. Die Gerüche zogen danach zu 16 Prozent der Jahresstunden in die Wohnung. Zehn Prozent wären nur erlaubt gewesen. Eine Baugenehmigung hätte gar nicht erst erteilt werden dürfen, so die Richter. Daher muss der Imbiss umziehen.

OVwG Niedersachsen, 1 LB 259/04