Nicht vollständig geräumt

Gibt ein Mieter nach dem Ende des Mietverhältnisses die Wohnräume nicht zurück und geschieht dies gegen den Willen des Vermieters, ist er verpflichtet, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Nicht so allerdings, wenn sich der Eigentümer weigert, die Räume zurückzunehmen, weil sie noch nicht vollständig geräumt seien. Er muss sich dann so behandeln lassen, als habe der Mieter die Wohnung zurückgegeben. Dies gilt besonders dann, wenn nur einzelne Gegenstände zurückbleiben, die eine weitere Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen.

OLG Düsseldorf, Az: I-24 U 49/03