Inklusivmiete erhöhen

Will der Vermieter eine Inklusivmiete erhöhen, kann er im Rahmen der Kappungsgrenze 20 Prozent aufschlagen. In dem entschiedenen Fall war der Mieter zwar der Meinung, der Vermieter könne die Erhöhung von 20 Prozent nur auf die Nettomiete erheben. Das Gericht entschied im Sinne des Vermieters. Bei der Berechnung der Kappungsgrenze sei nicht von der Nettomiete auszugehen, denn unter dem Begriff Miete verstehe man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen Betrag ohne zusätzlich vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen.

BGH Karlsruhe, Az: VIII ZR 160/03