Dachschrägen mietfrei?

Die Flächen unter Dachschrägen sind kaum zu nutzen und müssen deshalb auch nicht mitbezahlt werden. Dies kommt auch solchen Mietern zu Gute, die eine Wohnung in Kenntnis der Schrägen gemietet haben. Das Gericht entschied, dass Wohnflächen unter Schrägen bis zu einem Meter Höhe gar nicht und bis zu zwei Metern Höhe nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind. Dem Kläger, der sich das Objekt mit der angegebenen Quadratmeterzahl vor Vertragschluss angesehen hatte, brachte das Urteil eine Mietminderung von zehn Prozent.

BGH Karlsruhe, Az: VIII ZR 44/03