Schloss ausgewechselt

Vermieter dürfen während des laufenden Mietverhältnisses nicht das Türschloss des Mieters austauschen. Auch nicht, um ihr Pfandrecht durchzusetzen. Hält der Anwalt des Vermieters diesen nicht davon ab, haftet er für die gesamte verlorene Miete, wenn das Mietverhältnis daraufhin fristlos gekündigt wird. Außerdem: Entzieht der Vermieter durch Austausch des Türschlosses dem Mieter gegen dessen Willen seinen Besitz, handelt er rechtswidrig und macht sich schadenersatzpflichtig.

OLG Koblenz, Az: 5 U 197/03