Instandsetzung vor Schönheitsreparatur

Der Mieter muss die Schönheitsreparaturen nicht unter allen denkbaren Umständen ausführen. Zum Beispiel dann nicht, wenn sie nachweislich wirtschaftlich sinnlos sind. So ließ sich ein Gewerbemieter in seiner Meinung von einem Sachverständigen bestätigen, dass der Vermieter erst umfangreiche Instandsetzungsarbeiten hätte erbringen müssen, bevor Schönheitsreparaturen überhaupt einen Sinn gehabt hätten. Der Anspruch auf Renovierung wird erst dann fällig, wenn die baulichen Voraussetzungen dafür vom Vermieter geschaffen sind, also etwa Bauschäden beseitigt wurden.

KG Berlin 8 U 163/03