Verwaltungsrecht

Rückt ein Feuerwehrlöschzug mit acht Personen Besatzung aus, um einen telefonisch gemeldeten Wasserschaden in einer verschlossenen Wohnung in einem 6-Familienhaus zu beheben, so kann der Wohnungsbesitzer zur Kostenerstattung (hier 330 Euro) herangezogen werden, auch wenn sich herausstellt, dass der Schaden nur gering war (Wasser tropfte durch die Decke) und durch Schuld des Wohnungsbesitzers über ihm verursacht wurde.

VGH Baden-Württemberg, Az: 1 S 397/01